Black Friday in Österreich: § 9a PrAG und der niedrigste Preis der letzten 30 Tage
Der Black Friday fällt heuer auf den 27. November 2026. Wer in Österreich für Waren eine Preisermäßigung in Euro oder Prozent bekannt gibt, muss auch den niedrigsten Preis angeben, der in den 30 Tagen davor im selben Vertriebskanal verlangt wurde. Diese Seite erklärt § 9a des Preisauszeichnungsgesetzes anhand von Rechenbeispielen und zeigt, wie der kostenlose Preisprüfer Ihre Preishistorie auswertet.
Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung. Die Regeln wurden am anhand der amtlichen Texte geprüft; die Quellen sind unten verlinkt. Ihre Dateien werden in Ihrem Browser verarbeitet und nie hochgeladen.
Die Regel: § 9a PrAG
§ 9a Abs. 1 des Preisauszeichnungsgesetzes lautet: „Werden bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, haben Unternehmer auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde.“ (§ 9a PrAG). Die Bestimmung setzt Artikel 6a der EU-Preisangabenrichtlinie 98/6/EG um, den die Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161 eingefügt hat und den die Mitgliedstaaten ab dem 28. Mai 2022 anwenden mussten (Richtlinie (EU) 2019/2161).
Für die Praxis heißt das:
- Maßgeblich ist der niedrigste Preis der 30 Tage vor Aktionsbeginn, nicht der zuletzt verlangte Preis und nicht die UVP. Es genügt, dass ein Preis „zumindest einmal“ verlangt wurde, auch nur für kurze Zeit.
- Je Vertriebskanal: Das Gesetz sagt ausdrücklich „in demselben Vertriebskanal“. Filiale und Onlineshop werden getrennt betrachtet, wenn die Preise dort unterschiedlich sind.
- Frühere Aktionspreise zählen mit. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission schließt der niedrigste Preis frühere ermäßigte Preise ein (Leitlinien 2021/C 526/02, Abschnitt 2.1).
- Ein niedrigerer Preis darf angegeben werden, etwa Ihr Tiefstpreis über einen längeren Zeitraum, solange Sie ihn wirklich verlangt haben (Leitlinien, Abschnitt 2.1).
- Persönliche Rabatte: Echte individuelle oder personalisierte Rabatte fallen nach den Leitlinien nicht unter die Regel; Mitgliederpreise oder Codes, die in der Praxis den meisten Kundinnen und Kunden offenstehen, schon (Abschnitt 2.3).
- Sachgüter: Die Bestimmung gilt für Waren, deren Ermäßigung in Beträgen oder Prozenten bekanntgegeben wird.
Black Friday, Singles’ Day und Cyber Monday
Nach den Leitlinien der Kommission fallen „Black Friday“-Angebote, die den Eindruck einer Preisermäßigung erwecken, unter Artikel 6a (Abschnitt 1.1). Für aufeinanderfolgende Aktionen wie Singles’ Day (11. November), Black Friday, Cyber Monday (30. November) und Weihnachtsaktionen, zwischen denen der Preis wieder steigt, gilt jeweils die allgemeine Regel: Bezugspreis ist der niedrigste Preis der 30 Tage vor der jeweiligen Aktion, einschließlich des Aktionspreises der vorherigen Aktion (Abschnitt 4.3).
Zeitlich bedeutet das: Startet Ihre Aktion am 27. November 2026 um 0:00 Uhr österreichischer Zeit, reicht der Zeitraum vom 28. Oktober 2026, 0:00 Uhr, bis zum Aktionsstart. Plant Ihr Shopsystem den Start auf 0:00 Uhr UTC, beginnt die Aktion in Österreich erst um 1:00 Uhr. Sofern Sie keine andere Zeitzone einstellen, interpretiert der Preisprüfer Zeitangaben ohne Zeitzonenangabe als österreichische Zeit (Europe/Vienna) und weist darauf hin, wenn eine Aktion nicht um Mitternacht beginnt.
Prozentangaben: das EuGH-Urteil Aldi Süd
Aldi Süd warb im Oktober 2022 für Bananen zu € 1,29 mit durchgestrichenen € 1,69 und „−23 %“. In der Woche vom 19. bis 24. September hatten die Bananen € 1,29 gekostet; der niedrigste Preis der 30 Tage lag also bei € 1,29. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied am 26. September 2024, dass eine Preisermäßigung, die als Prozentsatz oder mit einem werblichen Hinweis auf die Vorteilhaftigkeit des Preises angekündigt wird, auf Grundlage des vorherigen Preises im Sinne von Artikel 6a Abs. 2 zu ermitteln ist (Urteil C-330/23, Aldi Süd). Das Urteil legt die Richtlinie aus und betrifft damit auch § 9a PrAG: Den Prozentsatz von einem höheren Preis zu berechnen und den 30-Tage-Tiefstpreis nur klein danebenzuschreiben, genügt nicht.
Die österreichischen Sonderregeln und wie der Preisprüfer sie anwendet
Die Richtlinie erlaubt Sonderregeln für schnell verderbliche Waren, für neue Waren und für schrittweise Preisermäßigungen. Österreich hat alle drei genutzt und die Regeln für schrittweise Ermäßigungen und neue Waren verbindlich festgelegt, nicht bloß als Wahlmöglichkeit.
| Thema | § 9a PrAG | So rechnet der Preisprüfer |
|---|---|---|
| Schrittweise ansteigende Preisermäßigung | Der vorherige Preis ist „der nicht ermäßigte niedrigste Preis im Sinne des ersten Satzes vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung“ (Abs. 1, zweiter Satz). | Eine Stufe gilt als Fortsetzung, wenn die vorige Stufe kein Enddatum hat oder am bzw. nach dem Beginn der neuen Stufe endet, der Aktionspreis sinkt und ein geplanter Streichpreis nicht steigt. Dann behält sie den Bezugspreis der ersten Stufe. Andernfalls beginnt eine neue Aktion mit eigenem 30-Tage-Tiefstpreis, in den die frühere Stufe einfließt. |
| Weniger als 30 Tage auf dem Markt | Anzugeben ist der niedrigste Preis, der seit dem Markteintritt zumindest einmal im selben Vertriebskanal verlangt wurde (Abs. 2). | Liegt das in der Spalte launched angegebene Datum innerhalb der 30 Tage, beginnt der Prüfzeitraum an diesem Tag. Bei vollständiger Preishistorie lautet das Ergebnis „OK“ oder „Fix needed“; bei Datenlücken „Incomplete data“, außer ein Fehler steht bereits fest („Fix needed“). |
| Schnell verderbliche Sachgüter und Sachgüter mit kurzer Haltbarkeit | Abs. 1 und 2 gelten bei schnell verderblichen Sachgütern oder Sachgütern mit kurzer Haltbarkeit nicht, wenn die Preisermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt (Abs. 3). | Zeilen mit perishable = yes erhalten „Exempt (check condition)“. Den Grund der Ermäßigung kann der Prüfer nicht sehen. |
| Vertriebskanal | „in demselben Vertriebskanal“ (Abs. 1 und 2). | Ist die Spalte channel in beiden Dateien in jeder Zeile ausgefüllt, rechnet der Prüfer jeden Vertriebskanal getrennt. |
Rechenbeispiele
1. Ein Singles’-Day-Preis bestimmt den Black-Friday-Bezugspreis
| Zeitraum (2026) | Preis |
|---|---|
| bis 1. November | € 59,99 |
| 2. bis 11. November (Singles’-Day-Aktion) | € 49,99 |
| 12. bis 26. November | € 59,99 |
| ab 27. November (Black Friday) | € 44,99 |
Der niedrigste Preis der 30 Tage vor dem 27. November ist € 49,99. Anzugeben ist € 49,99, und die Ermäßigung beträgt 10 %, nicht 25 %. „€ 59,99 € 44,99 −25 %“ wäre doppelt falsch.
2. Der Preis wurde vor der Aktion erhöht
| Zeitraum (2026) | Preis |
|---|---|
| bis 14. November | € 79,00 |
| 15. bis 26. November | € 99,00 |
| ab 27. November (Black Friday) | € 79,00 „−20 %“ |
Der Bezugspreis ist € 79,00, also genauso hoch wie der Aktionspreis. Die Erhöhung auf € 99,00 ändert daran nichts, weil € 79,00 innerhalb der 30 Tage verlangt wurden. Es gibt keine Ermäßigung, die bekanntgegeben werden dürfte, und der Prüfer meldet „Fix needed“.
3. Schrittweise Ermäßigung oder zwei getrennte Aktionen?
Ihr niedrigster nicht ermäßigter Preis in den 30 Tagen vor dem 20. November war € 100. Sie senken am 20. November auf € 80 und am 27. November ohne Unterbrechung auf € 70. Nach § 9a Abs. 1 bleibt der vorherige Preis für alle Stufen € 100 (−30 %). Endet die € 80-Aktion dagegen am 22. November und kehrt der Preis auf € 100 zurück, ist Black Friday eine neue Aktion: Bezugspreis € 80, die Ermäßigung beträgt 12,5 % (als ganze Zahl höchstens 12 %).
4. Eine neue Ware
Ein Artikel ist seit dem 10. November 2026 um € 39,90 im Onlineshop erhältlich und soll am Black Friday € 29,90 kosten. Nach § 9a Abs. 2 ist der niedrigste Preis seit Markteintritt anzugeben: € 39,90, also 25 % Ermäßigung. Sofern die Preishistorie seit dem 10. November vollständig ist, liefert der Prüfer hier, anders als für neue Waren in Deutschland, ein vollständiges Ergebnis.
So prüfen Sie Ihre Black-Friday-Preise kostenlos
- Exportieren Sie die Preishistorie aller Aktionsartikel, getrennt nach Vertriebskanal und Währung, für mindestens 40 Tage vor Aktionsbeginn. Spalten:
sku,date,price(der Preis, den Sie gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verlangt haben), optionalchannelundcurrency. - Legen Sie eine Aktionsdatei an:
sku,start,sale_price, optionalwas_price(der geplante Streichpreis),discount_pct,end,channel,perishable,launchedundcountrymit dem WertAT. - Öffnen Sie den Preisprüfer (Österreich ist bereits eingestellt) und laden Sie beide Dateien. Die Oberfläche ist englisch; gerechnet wird nach § 9a PrAG.
- Korrigieren Sie jede Zeile mit „Fix needed“ und prüfen Sie bei „Incomplete data“, welche Angaben fehlen, bevor Sie die Preise veröffentlichen.
- Exportieren Sie die signierte Nachweisdatei (JSON) und den druckbaren Bericht und bewahren Sie beide zusammen mit Ihren CSV-Exporten auf.
Die Ergebnisse bedeuten: OK (die geladenen Daten bestehen alle Prüfungen; nicht ausgefüllte optionale Felder werden nicht geprüft, und ob die Daten vollständig und richtig sind, kann der Prüfer nicht bestätigen), Fix needed (Streichpreis oder Prozentsatz zu hoch, oder der Aktionspreis liegt nicht unter dem Bezugspreis), Incomplete data (Daten fehlen oder decken den erforderlichen Zeitraum nicht ab), Exempt (check condition) (eine Ausnahme kommt in Betracht; prüfen Sie, ob ihre Bedingung erfüllt ist). Ihre Dateien verlassen den Browser nicht. Für bis zu 25 Artikel pro Durchlauf ist der Preisprüfer mit allen Funktionen kostenlos.
Black-Friday-Preise jetzt prüfen
Was der Preisprüfer nicht wissen kann
- ob Ihre Preishistorie vollständig und richtig ist: Er sieht nur die Zeilen, die Sie laden;
- ob eine Werbung überhaupt eine Preisermäßigung im Sinne von § 9a ist, oder etwa ein Vergleich mit der UVP;
- ob eine Ermäßigung tatsächlich wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt;
- wann eine Ware auf den Markt kam, wenn Sie die Spalte
launchednicht ausfüllen; - Rechtsprechung und Behördenpraxis nach dem Prüfdatum dieser Seite.
Fragen und Antworten
Welchen Streichpreis darf ich am Black Friday zeigen?
Zählt ein Aktionspreis vom Singles’ Day mit?
Was gilt für Waren, die weniger als 30 Tage auf dem Markt sind?
launched ein; der Preisprüfer rechnet dann ab diesem Tag.Gilt die Regel für Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums?
Gilt § 9a auch für Dienstleistungen?
Werden meine Preisdaten hochgeladen?
Ist das Ergebnis eine Rechtsberatung?
Quellen
Amtliche Texte, gelesen am . Das angegebene Datum bezeichnet je nach Quelle die Fassung, den Rechtsakt, die Veröffentlichung oder das Urteil.
- Urteil vom 26. September 2024, Aldi Süd, C-330/23, ECLI:EU:C:2024:804. Gerichtshof der Europäischen Union. 26. September 2024.
- Bekanntmachung der Kommission: Leitlinien zur Auslegung und Anwendung des Artikels 6a der Richtlinie 98/6/EG (2021/C 526/02). Amtsblatt der Europäischen Union, C 526 vom 29.12.2021, S. 130. 29. Dezember 2021.
- Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) § 9a. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Fassung vom 12.10.2026. 12. Oktober 2026.
- Richtlinie (EU) 2019/2161, Artikel 2: in die Richtlinie 98/6/EG eingefügter Artikel 6a. Amtsblatt der Europäischen Union, L 328 vom 18.12.2019. 27. November 2019.